Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für copy-mac Druck und Werbeservice.

Die Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.

  1. Zustandekommen des Vertrages

Der Mieter bietet dem Vermieter mit Unterschrift auf diesem Mietvertrag für die Dauer von vier Wochen nach Zugang beim Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages zu diesen Vertragsbedingungen an. Ein Mietvertrag kommt erst durch Gegenzeichnung des Vermieters zustande. Der Mieter wird über die Annahme des Vertrages unterrichtet. Ihm wird ein unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrages übermittelt.

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten nur dann bindend sind, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Es obliegt dem Mieter gegebenenfalls diese Bestätigung einzuholen.

  1. Vertragsgegenstand

Der Mieter erhält vom Vermieter das entgeltliche Recht, das(die) Mietobjekt(e) gemäß Vertrag oder Anlage 1 (Systemliste) bestimmungsgemäß zu nutzen, ohne Anspruch auf Übereignung.

Eine etwa beabsichtigte Anbindung der(s) Mietobjekte(s) an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System ist nicht Vertragsgegenstand.

Wie bei jeder anderen Software führt die Nutzung der Druckersoftware zur Anerkennung der Lizenzbedingungen des Herstellers. Der Vermieter übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung oder Schadenersatzansprüche.

  1. Service
    1. Die Pflege und Wartung der Objekte erfolgt durch den Vermieter und umfasst Inspektionen und Reparaturen einschließlich Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, ausgenommen nachstehende Ausschlüsse. Der Vermieter beauftragt die Lieferfirma (Serviceunternehmen) die vereinbarte Pflege und Wartung sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterialien durchzuführen. Der Vermieter ist berechtigt diese Leistungen jederzeit durch Dritte (Serviceunternehmen) erbringen zu lassen. Die Auswahl des Dritten obliegt alleine dem Vermieter. Dieser wird dabei die Belange des Mieters berücksichtigen.
    2. Der Service erfolgt während der üblichen Geschäftszeit des Serviceunternehmens. Auf Wunsch des Mieters werden außerhalb dieser Zeit durchgeführte Serviceleistungen die Mehrkosten dem Mieter gesondert berechnet.
    3. Instandhaltungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung durch Heft , Büroklammer, sonstige Fremdkörper die nicht zum Mietgegenstand oder infolge der Verwendung von nicht vom Lieferanten/Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien und/oder durch Eingriffe von nicht vom Vermieter Beauftragten notwendig werden, sind in der Miete nicht enthalten. Sie werden gesondert nach Aufwand berechnet.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, das(die) Mietobjekt(e) nach den Anweisungen der Betriebs­­anleitung des Lieferanten/Herstellers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.
    5. Die Lieferung von Papier, Heftklammern, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht bereits im Lieferumfang enthalten sind, ist nicht im Instandhaltungsumfang enthalten. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit des Nachfüllens von Toner.
    6. Nicht im Liefer- und Serviceumfang enthalten ist ferner: Anlieferung, Installation, Deinstallation und Abholung des(der) Mietobjektes(e), nachträgliche Installationen von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen Instandhaltungsarbeiten, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV- System, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. Diese Leistungen werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder seines Beauftragten gesondert berechnet.
  2. Lieferung/Haftungsübergang
    1. Anlieferung, Installation sowie Abbau und Abtransport erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder seinem Beauftragtem. Der Mieter verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme und der Bestätigung auf der Übernahmebestätigung, die Objekte in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand erhalten zu haben.

Der Vermieter und sein Beauftragter ist bemüht, den gewünschten Liefertermin einzuhalten. Etwaige Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Lieferhindemissen, wie Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug des Herstellers/Lieferanten des Mietobjektes sind ausgeschlossen.

  1. Auch sonstige Schadenersatzansprüche wegen nicht termingerechter Lieferung sind ausgeschlossen.
  2. Bei einem Austausch tritt das neue Mietobjekt an die Stelle des ursprünglichen Mietobjektes
  3. Der Vermieter und sein .Beauftragter behält sich während der Lieferfrist eventuell eintretende Konstruktionsveränderungen vor.
  4. Der Vermieter oder sein Beauftragter übernimmt die Einweisung des vom Mieter zu benennenden und für die Bedienung der Objekte vorgesehenen Personals.
  5. Mit Besitzübergang geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Haftung bei zufälligem Untergang, Verlust, Diebstahl und der Beschädigung auf den Mieter über. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Miete bleibt jedoch bestehen. Bei Teilbeschädigung trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung.
  1. Mietpreis und Kosten

Die Miete setzt sich aus der vereinbarten Grundmiete und/oder dem vereinbarten Seitenmindestvolumen und dem Seitenpreis zusammen.

Kosten/Auslagen für Parken, Telefon, Lieferung, Abholung, Porto und Verpackung sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages und werden gesondert berechnet.

In der Miete enthalten sind die Kosten für Verbrauchsmaterial sowie Service, nicht jedoch das Papier,  Heftklammern und die Leistungen gern. § 3 dieser Bedingungen.

Die Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem Vertragsvolumen vom Vermieter oder dessen Beauftragten geliefert und sind nur für den Gebrauch in den Mietgegenständen bestimmt und bleiben bis zum endgültigen Verbrauch Eigentum des Vermieters oder dessen Beauftragten.

Basis der Berechnung ist eine Seite DIN A4, ein Scan entspricht einer DIN A4-Seite. DIN A3-Seiten werden wie zwei DIN A4-Seiten berechnet. Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichem Verbrauchsmaterial berechtigt, wenn der Schwarzanteil bzw. der Deckungsgrad bei Farbkopien/-drucken überschritten wird. Grundlage der Berechnung ist ein Schwarzanteil von 6 % je Kopie A4/Scan. Bei Farbkopien/-drucken wird der Deckungsgrad mit 15 % vereinbart, wenn im Vertrag nicht anderes geregelt.

Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuem und sonstige Abgaben, die sich auf den Gebrauch oder die Haftung d. Mietobjektes beziehen. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,

die im Zusammenhang mit der Haltung d. Mietobjektes relevant sind, sind vom Mieter zu beachten und auf seine Kosten zu erfüllen

  1. Abrechnung
    1. Die Abrechnung der Miete erfolgt gemäß den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen.
    2. Im Installationsmonat werden nur die tatsächlich hergestellten Kopien/Drucke/Faxe/Scans berechnet, mindestens jedoch für jeden Tag der Nutzung 1/30- el der vereinbarten Miete.
    3. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs erfolgt, falls im Vertrag nicht anders geregelt, vierteljährlich im Nachhinein.
    4. Dem Mieter werden die Kopien/Drucke/Faxe/Scans in Rechnung gestellt, die sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand ergeben und über die vereinbarte Mindestabnahme hinausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten jeweils zum 10. des letzten Monats der Abrechnungsperiode den Zählerstand mitzuteilen. Bei Nichteingehen der Mitteilung wird bis zur endgültigen Feststellung die Miete berechnet.
    5. Der Vermieter ermächtigt hiermit das Serviceunternehmen, den Mehrverbrauch, der die Mindestabnahme übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. Diese Ermächtigung kann durch den Vermieter jederzeit schriftlich widerrufen werden.
    6. Die Aufteilung der Mindestabnahmemenge pro Monat ergibt sich aus der Objektzusammenstellung im Vertrag oder gemäß der gesonderten Anlage. Verändert sich diese Aufteilung um mehr als 15 %, ist der Vermieter zu einer Preisanpassung entsprechend der geänderten Nutzung berechtigt.
    7. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, Mieten immer am 1. eines Monats. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins § 247 BGB zu berechnen.
    8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die dem Vermieter aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Forderung rechtskräftig festgestellt oder vorn Vermieter anerkannt ist.
  2. Sorgfaltspflichten des Mieters

– Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte nur vereinbarungsgemäß zu verwenden und insbesondere:

– die Gegenstände gemäß den ihm zusammen mit den Objekten übergebenen Bedienungsvorschriften sorgfältig zu behandeln und verantwortliche Bedienungskräfte zu benennen;

– die Objekte in geeigneten Räumen unterzubringen und für die passenden Energiequellen zu sorgen;

– Änderungen an den Objekten nicht vorzunehmen;

– Umsetzungen ausschließlich durch den Vermieter vornehmen zu lassen;

– Dem Vermieter jederzeit während der Geschäftszeit Zugang zu den Objekten zu gestatten;

– Die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonstwie übertragen oder verpfänden. Eine Gebrauchsüberlassung der Objekte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu.

  1. Informationspflicht des Mieters

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen wenn:

  1. Dritte in irgendeiner Weise durch Pfändung, Beschlagnahme, Ausübung des Vermieterpfandrechtes usw. das Eigentums- und mittelbare Besitzrecht des Vermieters verletzen;
  2. Ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder eröffnet wird oder der Mieter seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur sofortigen Wegnahme der Objekte berechtigt;
  3. Der Mietgegenstand umgesetzt wird;
  4. Eines der unter § 4 Abs. 5 genannten Ereignisse eintritt.
  5. Bei Geschäftsübergabe bzw. Geschäftsaufgabe verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter rechtzeitig mind. aber 3 Monate vor Aufgabe/Überbergabe des Geschäftes den Vermieter zu informieren.
  1. Versicherung

Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer die Objekte auf eigene Kosten

zum Neuwert gegen branchenübliche versicherbare Verluste oder Schäden,

insbesondere gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Einbruchdiebstahl,

Wasserschäden aller Art und Vandalismus zu versichern. Das Risiko einer

eventuellen Unterdeckung trägt der Mieter.

Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen an den Vermieter ab. Die Versicherungsleistungen werden im Fall des Ersatzes gegen Nachweis der Reparatur abgetreten bzw. nach deren Erhalt an den Mieter ausbezahlt. Der Mieter hat dem Vermieter einen Sicherungsschein vorzulegen. Der Nachweis der Versicherung durch Vorlage eines Sicherungsscheins entfällt, wenn der Mieter die Versicherung gemäß dem Angebot im Vertrag abschließt.

  1. Haftung/Gewährleistung
    1. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Mängel im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, jedoch wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt. Bei Gebrauchtobjekten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Monate. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    2. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. insbesondere auch dann, wenn dem Mieter durch Verzögerungen bei Wartung und Reparatur der Objekte ein Schaden an den vermieteten Sachen oder seinem sonstigen Vermögen entsteht.
    3. Ansprüche wegen Mängel an den Mietsachen stehen dem Mieter nur dann zu, wenn der Mangel nicht binnen 14 Tagen nach Meldung des Mangels behoben oder dem Mieter ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Ansprüche sind auf den Ersatz typischer und für den Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorhersehbaren Schäden begrenzt und übersteigen nicht den Betrag von € 5.000 pro Schadensfall. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom Mieter beherrschbare Schäden.
    4. Bei Anbindung der(s) Mietobjekte(s) an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installieren des EDV-System ist der Mieter verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an vorhandene Schnittstellen. Der Vermieter haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten Software, insbesondere nicht für Funktionsfähigkeit des gesamten Systems. Für einen Verlust von Informationen oder Daten, insbesondere aufgrund Anbindung der(s) Mietobjekte(s) mit anderen technischen Geräten des Mieters oder mittels Einbindung an diese (Softwareanbindung/Schnittstellen), oder bei Wartungs- und Servicearbeiten wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Trotz dieser Vereinbarung ist der Mieter verpflichtet, seine Daten unmittelbar vor Beginn der Installation der Mietobjekte bzw. vor Beginn von Servicearbeiten durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern.
    5. Der Vermieter tritt dem Mieter alle Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie alle Gewährleistungsrechte einschließlich des Rechts auf Rückgewähr und Rücktritt ab, die ihr gegen den ursprünglichen Vermieter oder sonstige Dritte Der Mieter nimmt die Abtretung mit Unterschrift des Mietvertrages an. Der Mieter ist also verpflichtet etwaige Ansprüche die nach Abnahme des Objektes entstehen – insbesondere Gewährleistungsansprüche – unmittelbar gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten des Objektes oder sonstigen Dritten geltend zu machen. Soweit er dies tut, ist er verpflichtet, dies der Firma Kopiererscout
    6. unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten Ansprüche gerichtlich geltend macht.
    7. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der Mieter vom Vermieter ermächtigt, diese Rechte für den Vermieter in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
    8. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber dem Vermieter zurückzuhalten.
    9. Sofern der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten Klage erhebt, ist er verpflichtet, sicherzustellen, daß der ursprüngliche Lieferant oder sonstige Dritte den Kaufpreis ganz oder teilweise unmittelbar an den Vermieter zurückerstattet.
    10. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, daß ihm gegenüber dem Vermieter keine Gewährleistungsansprüche zustehen, sofern diese Ansprüche im Verhältnis zum ursprünglichen Lieferanten verjährt sind. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten obliegt dem Mieter.
    11. Soweit der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten des Mietobjektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
  2. Einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages
    1. Mieter und Vermieter sind sich darin einig, dass innerhalb der kalkulatorischen Laufzeit des Mietvertrages eine Vertragsbeendigung nur einvernehmlich, jedoch frühestens nach 40 % der AfA-Laufzeit – danach alle 6 Monate – erfolgen kann.

Das Angebot auf nachträgliche Verkürzung der Laufzeit steht jedoch unter der Bedingung, dass der Mieter dem Vermieter, mit Rücksicht auf dessen noch nicht amortisierte Anschaffungs- und Finanzierungskosten und etwaige offene Restwerte sowie sonstige Vertrags- und Kalkulationsbestandteile, eine Ablösezahlung der noch bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit ausstehenden Mieten zuzüglich etwaiger offener Restwerte anbietet, die vom Vermieter angemessen abzuzinsen sind. Auf diese Ablösezahlung werden unter Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften 90 % des erzielten Nettoverwertungserlöses angerechnet, maximal jedoch in Höhe der Ablösezahlung.

Über die Ablösezahlungen können sich Mieter und Vermieter auch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages einigen. Für diesen Fall werden die zu den jeweiligen Zeitpunkten fälligen Ablösezahlungen in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festgelegt.

Der Mieter wird dem Vermieter den Bestimmungsort für die Rückgabe des Mietobjektes rechtzeitig mitteilen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Mieter.

  1. Wird das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters und mit Einverständnis des Vermieters vorzeitig und einvernehmlich gekündigt, so hat der Mieter dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die der Vermieter aufwenden muss, um das Mietobjekt in einen ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.
  1. Vertragsdauer
    1. Der Vertrag tritt nach beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und hat die vereinbarte Die Grundlaufzeit beginnt mit dem 1. Tag des auf die betriebsfertige Aufstellung der Objekte folgenden Monats.
    2. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich um je weitere 12 Monate.
    3. Wir das Mietobjekt durch ein anderes System ersetzt, so verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate zum vertraglich vereinbarten Vertragsende. Oder um 24 Monate wenn der Vertrag stillschweigend verlängert wurde.
  1. Kündigungsrecht
    1. Eine ordentliche Kündigung während der kalkulatorischen Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen (die Rechte des Mieters nach § 11 dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt). Der Mietvertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, jedoch ausschließlich zu den sich nach § 12 ergebenden Zeitpunkten und frühestens zum Ende der vereinbarten Grundmietzeit. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich.. Dies gilt auch bei Tod des Mieters für die Erben. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gern. Abs. 3 zur Folge, jedoch zzgl. Umsatzsteuer.
    2. Der Vermieter hat zudem das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn:

– der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht. Sind vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen vereinbart, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät und der Mieter dann auf eine erfolgende Mahnung nicht die Rückstände innerhalb einer Woche begleicht und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist.

– zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsmieten eintritt.

– der Mieter die Wartung der Objekte nicht ausschließlich durch den Vermieter vornehmen lässt.

– der Mieter wesentliche Sorgfaltspflichten gemäß § 7 und seiner Informationspflicht gemäß § 8 nicht nachkommt und dem Vermieter daraus wesentliche Nachteile drohen.

– sich aus den Umständen ergibt (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist,

Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch Wegnahme des Mietobjektes erklärt werden.

  1. Im Falle einer Kündigung nach § 13 Abs. 2 ist der Vermieter berechtigt, die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug separater Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung der Objekte (ohne Umsatzsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes des Mietgegenstandes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Mieter oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Vermieters, angerechnet.

  1. Preisanpassung/Änderungskündigung
    1. Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen seines Betriebes anzuheben. Das gleiche gilt, wenn das Serviceunternehmen dem Vermieter die Preise für die vereinbarten Leistungen erhöht. Ein Kündigungsrecht des Mieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    2. Der Vertrag kann auf Wunsch des Mieters mit schriftlicher Einverständniserklärung des Vermieters jederzeit auch vor Ablauf der Grundlaufzeit mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende beendet werden, wenn ein neuer Mietvertrag mit einer anderen Mindestabnahme oder mit einer anderen Grundmietzeit abgeschlossen wird. Der neue Vertrag muss mindestens die Grundlaufzeit der vorangegangenen Vertrages haben.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, den mehrmonatigen Abrechnungszeitraum in einen monatlichen Abrechnungszyklus zu ändern, wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist.
    4. Eine Anpassung der Preise ist ebenfalls vorzunehmen, wenn sich der bei Vertragsabschluss geltende Umsatzsteuersatz ändert.
    5. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt selbst oder durch Dritte, Objekte beim Mieter umzusetzen, wenn einzelne Objekte aus diesem Vertrag überdurchschnittlich genutzt
    6. Ändert der Mieter den Standort von Mietobjekten (Einsatzort), behält sich der Vermieter vor, den vereinbarten Seitenpreis dem gegebenenfalls längeren Anfahrtsweg und damit verbundenen höheren Kosten anzupassen. Er ist außerdem berechtigt, den Service auf Dritte zu übertragen. Eventuell anfallende Deinstallations- und Installationskosten, sowie Transportkosten sind vom Mieter zu tragen.
  2. Gebühren

Der Vermieter ist berechtigt für folgende Leistungen nachstehende Gebühren zu berechnen: Mahngebühr ab 1. Mahnung für jede Mahnung: Euro 10,00 €.

Ansonsten gelten die Gebühren gemäß der jeweiligen Preisliste des Vermieters, die jederzeit beim Vermieter eingesehen werden können.

  1. Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
    1. Bei Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Objekte an den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten herauszugeben.
    2. Stellt der Vermieter Mängel an den Objekten fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen.
    3. Gibt der Mieter die Objekte nach Vertragsbeendigung trotz entsprechender Aufforderung nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietpreis auf Basis Mindestabnahme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten,
  2. Aufrechnung, Abtretung von Rechten

Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, Er darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit Zustimmung des Vermieters auf einen anderen übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, alle Ansprüche und sonstigen Rechte – sicherungshalber auch das Eigentum an den Objekten- auf Dritte übertragen. Der Mieter bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.

  1. Schlussbestimmungen
    1. Der Mieter ist einverstanden, dass der Vermieter und seine Bank im Sinne des Datenschutzgesetzes die bekannt gewordenen Daten speichern.
    2. Der Mieter ermächtigt den Vermieter Bankauskünfte einzuholen und ermächtigt diesen gleichzeitig, anfallende Kosten für die Auskunftserteilung seinem Konto zu belasten.
    3. Auch während der Laufzeit des Mietvertrages wird der Mieter dem Vermieter Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse z. B. durch Vorlage von Bilanzzahlen gewähren.
    4. Der Vermieter bzw. der von ihm Bevollmächtigte ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit die Objekte zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er die im Besitz oder Eigentum des Mieters stehenden Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeit betreten.
    5. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sofern von diesem Vertrag abweichende oder ihn ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Auch sonst sind im Zweifel Änderungen und Ergänzungen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
    6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn in dem Vertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist,
    7. Ist der Mieter ein Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­ Sondervermögen oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Abschluß des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist dieser nicht bekannt, so ist der Erfüllungsort Winnenden.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für copy-mac Office Systems

  1. Zustandekommen des Vertrages
    Der Mieter bietet dem Vermieter mit Unterschrift auf diesem Mietvertrag für die Dauer von vier Wochen nach Zugang beim Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages zu diesen Vertragsbedingungen an. Ein Mietvertrag kommt erst durch Gegenzeichnung des Vermieters zustande. Der Mieter wird über die Annahme des Vertrages unterrichtet. Ihm wird ein unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrages übermittelt.
    Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten nur dann bindend sind, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Es obliegt dem Mieter gegebenenfalls diese Bestätigung einzuholen.
  2. Vertragsgegenstand
    Der Mieter erhält vom Vermieter das entgeltliche Recht, das(die) Mietobjekt(e) gemäß Vertrag oder Anlage 1 (Systemliste) bestimmungsgemäß zu nutzen, ohne Anspruch auf Übereignung.
    Eine etwa beabsichtigte Anbindung der(s) Mietobjekte(s) an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System ist nicht Vertragsgegenstand.
    Wie bei jeder anderen Software führt die Nutzung der Druckersoftware zur Anerkennung der Lizenzbedingungen des Herstellers. Der Vermieter übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung oder Schadenersatzansprüche.
  3. Service
    1. Die Pflege und Wartung der Objekte erfolgt durch den Vermieter und umfasst Inspektionen und Reparaturen einschließlich Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, ausgenommen nachstehende Ausschlüsse. Der Vermieter beauftragt die Lieferfirma (Serviceunternehmen) die vereinbarte Pflege und Wartung sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterialien durchzuführen. Der Vermieter ist berechtigt diese Leistungen jederzeit durch Dritte (Serviceunternehmen) erbringen zu lassen. Die Auswahl des Dritten obliegt alleine dem Vermieter. Dieser wird dabei die Belange des Mieters berücksichtigen.
    2. Der Service erfolgt während der üblichen Geschäftszeit des Serviceunternehmens. Auf Wunsch des Mieters werden außerhalb dieser Zeit durchgeführte Serviceleistungen die Mehrkosten dem Mieter gesondert berechnet.
    3. Instandhaltungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung durch Heft , Büroklammer, sonstige Fremdkörper die nicht zum Mietgegenstand oder infolge der Verwendung von nicht vom Lieferanten/Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien und/oder durch Eingriffe von nicht vom Vermieter Beauftragten notwendig werden, sind in der Miete nicht enthalten. Sie werden gesondert nach Aufwand berechnet.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, das(die) Mietobjekt(e) nach den Anweisungen der Betriebs­­anleitung des Lieferanten/Herstellers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.
    5. Die Lieferung von Papier, Heftklammern, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht bereits im Lieferumfang enthalten sind, ist nicht im Instandhaltungsumfang enthalten. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit des Nachfüllens von Toner.
    6. Nicht im Liefer- und Serviceumfang enthalten ist ferner: Anlieferung, Installation, Deinstallation und Abholung des(der) Mietobjektes(e), nachträgliche Installationen von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen Instandhaltungsarbeiten, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV- System, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. Diese Leistungen werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder seines Beauftragten gesondert berechnet.
  4. Lieferung/Haftungsübergang
    1. Anlieferung, Installation sowie Abbau und Abtransport erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder seinem Beauftragtem. Der Mieter verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme und der Bestätigung auf der Übernahmebestätigung, die Objekte in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand erhalten zu haben.
      Der Vermieter und sein Beauftragter ist bemüht, den gewünschten Liefertermin einzuhalten. Etwaige Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Lieferhindemissen, wie Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug des Herstellers/Lieferanten des Mietobjektes sind ausgeschlossen.
    2. Auch sonstige Schadenersatzansprüche wegen nicht termingerechter Lieferung sind ausgeschlossen.
    3. Bei einem Austausch tritt das neue Mietobjekt an die Stelle des ursprünglichen Mietobjektes
    4. Der Vermieter und sein .Beauftragter behält sich während der Lieferfrist eventuell eintretende Konstruktionsveränderungen vor.
    5. Der Vermieter oder sein Beauftragter übernimmt die Einweisung des vom Mieter zu benennenden und für die Bedienung der Objekte vorgesehenen Personals.
    6. Mit Besitzübergang geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Haftung bei zufälligem Untergang, Verlust, Diebstahl und der Beschädigung auf den Mieter über. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Miete bleibt jedoch bestehen. Bei Teilbeschädigung trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung.
  5. Mietpreis und Kosten
    Die Miete setzt sich aus der vereinbarten Grundmiete und/oder dem vereinbarten Seitenmindestvolumen und dem Seitenpreis zusammen.
    Kosten/Auslagen für Parken, Telefon, Lieferung, Abholung, Porto und Verpackung sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages und werden gesondert berechnet.
    In der Miete enthalten sind die Kosten für Verbrauchsmaterial sowie Service, nicht jedoch das Papier,  Heftklammern und die Leistungen gern. § 3 dieser Bedingungen.
    Die Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem Vertragsvolumen vom Vermieter oder dessen Beauftragten geliefert und sind nur für den Gebrauch in den Mietgegenständen bestimmt und bleiben bis zum endgültigen Verbrauch Eigentum des Vermieters oder dessen Beauftragten.
    Basis der Berechnung ist eine Seite DIN A4, ein Scan entspricht einer DIN A4-Seite. DIN A3-Seiten werden wie zwei DIN A4-Seiten berechnet. Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichem Verbrauchsmaterial berechtigt, wenn der Schwarzanteil bzw. der Deckungsgrad bei Farbkopien/-drucken überschritten wird. Grundlage der Berechnung ist ein Schwarzanteil von 6 % je Kopie A4/Scan. Bei Farbkopien/-drucken wird der Deckungsgrad mit 15 % vereinbart, wenn im Vertrag nicht anderes geregelt.
    Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuem und sonstige Abgaben, die sich auf den Gebrauch oder die Haftung d. Mietobjektes beziehen.Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Haltung d. Mietobjektes relevant sind, sind vom Mieter zu beachten und auf seine Kosten zu erfüllen
  6. Abrechnung
    1. Die Abrechnung der Miete erfolgt gemäß den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen.
    2. Im Installationsmonat werden nur die tatsächlich hergestellten Kopien/Drucke/Faxe/Scans berechnet, mindestens jedoch für jeden Tag der Nutzung 1/30- el der vereinbarten Miete.
    3. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs erfolgt, falls im Vertrag nicht anders geregelt, vierteljährlich im Nachhinein.
    4. Dem Mieter werden die Kopien/Drucke/Faxe/Scans in Rechnung gestellt, die sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand ergeben und über die vereinbarte Mindestabnahme hinausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten jeweils zum 10. des letzten Monats der Abrechnungsperiode den Zählerstand mitzuteilen. Bei Nichteingehen der Mitteilung wird bis zur endgültigen Feststellung die Miete berechnet.
    5. Der Vermieter ermächtigt hiermit das Serviceunternehmen, den Mehrverbrauch, der die Mindestabnahme übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. Diese Ermächtigung kann durch den Vermieter jederzeit schriftlich widerrufen werden.
    6. Die Aufteilung der Mindestabnahmemenge pro Monat ergibt sich aus der Objektzusammenstellung im Vertrag oder gemäß der gesonderten Anlage. Verändert sich diese Aufteilung um mehr als 15 %, ist der Vermieter zu einer Preisanpassung entsprechend der geänderten Nutzung berechtigt.
    7. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, Mieten immer am 1. eines Monats. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins § 247 BGB zu berechnen.
    8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die dem Vermieter aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Forderung rechtskräftig festgestellt oder vorn Vermieter anerkannt ist.
  7. Sorgfaltspflichten des Mieters
    Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte nur vereinbarungsgemäß zu verwenden und insbesondere:

    1. die Gegenstände gemäß den ihm zusammen mit den Objekten übergebenen Bedienungsvorschriften sorgfältig zu behandeln und verantwortliche Bedienungskräfte zu benennen;
    2. die Objekte in geeigneten Räumen unterzubringen und für die passenden Energiequellen zu sorgen;
    3. Änderungen an den Objekten nicht vorzunehmen;
    4. Umsetzungen ausschließlich durch den Vermieter vornehmen zu lassen;
    5. Dem Vermieter jederzeit während der Geschäftszeit Zugang zu den Objekten zu gestatten;
    6. Die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten.

    Der Mieter kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonstwie übertragen oder verpfänden. Eine Gebrauchsüberlassung der Objekte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu.

  8. Informationspflicht des Mieters
    Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen wenn:

    1. Dritte in irgendeiner Weise durch Pfändung, Beschlagnahme, Ausübung des Vermieterpfandrechtes usw. das Eigentums- und mittelbare Besitzrecht des Vermieters verletzen;
    2. Ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder eröffnet wird oder der Mieter seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur sofortigen Wegnahme der Objekte berechtigt;
    3. Der Mietgegenstand umgesetzt wird;
    4. Eines der unter § 4 Abs. 5 genannten Ereignisse eintritt.
    5. Bei Geschäftsübergabe bzw. Geschäftsaufgabe verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter rechtzeitig mind. aber 3 Monate vor Aufgabe/Überbergabe des Geschäftes den Vermieter zu informieren.
  9. VersicherungDer Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer die Objekte auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenübliche versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden aller Art und Vandalismus zu versichern. Das Risiko einer eventuellen Unterdeckung trägt der Mieter.
    Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen an den Vermieter ab. Die Versicherungsleistungen werden im Fall des Ersatzes gegen Nachweis der Reparatur abgetreten bzw. nach deren Erhalt an den Mieter ausbezahlt. Der Mieter hat dem Vermieter einen Sicherungsschein vorzulegen. Der Nachweis der Versicherung durch Vorlage eines Sicherungsscheins entfällt, wenn der Mieter die Versicherung gemäß dem Angebot im Vertrag abschließt.
  10. Haftung / Gewährleistung
    1. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Mängel im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, jedoch wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt. Bei Gebrauchtobjekten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Monate. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    2. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. insbesondere auch dann, wenn dem Mieter durch Verzögerungen bei Wartung und Reparatur der Objekte ein Schaden an den vermieteten Sachen oder seinem sonstigen Vermögen entsteht.
    3. Ansprüche wegen Mängel an den Mietsachen stehen dem Mieter nur dann zu, wenn der Mangel nicht binnen 14 Tagen nach Meldung des Mangels behoben oder dem Mieter ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Ansprüche sind auf den Ersatz typischer und für den Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorhersehbaren Schäden begrenzt und übersteigen nicht den Betrag von € 5.000 pro Schadensfall. Der Vermieter, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom Mieter beherrschbare Schäden.
    4. Bei Anbindung der(s) Mietobjekte(s) an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installieren des EDV-System ist der Mieter verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an vorhandene Schnittstellen. Der Vermieter haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten Software, insbesondere nicht für Funktionsfähigkeit des gesamten Systems. Für einen Verlust von Informationen oder Daten, insbesondere aufgrund Anbindung der(s) Mietobjekte(s) mit anderen technischen Geräten des Mieters oder mittels Einbindung an diese (Softwareanbindung/Schnittstellen), oder bei Wartungs- und Servicearbeiten wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Trotz dieser Vereinbarung ist der Mieter verpflichtet, seine Daten unmittelbar vor Beginn der Installation der Mietobjekte bzw. vor Beginn von Servicearbeiten durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern.
    5. Der Vermieter tritt dem Mieter alle Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie alle Gewährleistungsrechte einschließlich des Rechts auf Rückgewähr und Rücktritt ab, die ihr gegen den ursprünglichen Vermieter oder sonstige Dritte Der Mieter nimmt die Abtretung mit Unterschrift des Mietvertrages an. Der Mieter ist also verpflichtet etwaige Ansprüche die nach Abnahme des Objektes entstehen – insbesondere Gewährleistungsansprüche – unmittelbar gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten des Objektes oder sonstigen Dritten geltend zu machen. Soweit er dies tut, ist er verpflichtet, dies der Firma Kopiererscout
    6. unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten Ansprüche gerichtlich geltend macht.
    7. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der Mieter vom Vermieter ermächtigt, diese Rechte für den Vermieter in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
    8. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber dem Vermieter zurückzuhalten.
    9. Sofern der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten oder sonstigen Dritten Klage erhebt, ist er verpflichtet, sicherzustellen, daß der ursprüngliche Lieferant oder sonstige Dritte den Kaufpreis ganz oder teilweise unmittelbar an den Vermieter zurückerstattet.
    10. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, daß ihm gegenüber dem Vermieter keine Gewährleistungsansprüche zustehen, sofern diese Ansprüche im Verhältnis zum ursprünglichen Lieferanten verjährt sind. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten obliegt dem Mieter.
    11. Soweit der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten des Mietobjektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
  11. Einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages
    1. Mieter und Vermieter sind sich darin einig, dass innerhalb der kalkulatorischen Laufzeit des Mietvertrages eine Vertragsbeendigung nur einvernehmlich, jedoch frühestens nach 40 % der AfA-Laufzeit – danach alle 6 Monate – erfolgen kann.
      Das Angebot auf nachträgliche Verkürzung der Laufzeit steht jedoch unter der Bedingung, dass der Mieter dem Vermieter, mit Rücksicht auf dessen noch nicht amortisierte Anschaffungs- und Finanzierungskosten und etwaige offene Restwerte sowie sonstige Vertrags- und Kalkulationsbestandteile, eine Ablösezahlung der noch bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit ausstehenden Mieten zuzüglich etwaiger offener Restwerte anbietet, die vom Vermieter angemessen abzuzinsen sind. Auf diese Ablösezahlung werden unter Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften 90 % des erzielten Nettoverwertungserlöses angerechnet, maximal jedoch in Höhe der Ablösezahlung.
      Über die Ablösezahlungen können sich Mieter und Vermieter auch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages einigen. Für diesen Fall werden die zu den jeweiligen Zeitpunkten fälligen Ablösezahlungen in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festgelegt.Der Mieter wird dem Vermieter den Bestimmungsort für die Rückgabe des Mietobjektes rechtzeitig mitteilen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Mieter.
    2. Wird das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters und mit Einverständnis des Vermieters vorzeitig und einvernehmlich gekündigt, so hat der Mieter dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die der Vermieter aufwenden muss, um das Mietobjekt in einen ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.
  12. Vertragsdauer
    1. Der Vertrag tritt nach beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und hat die vereinbarte Die Grundlaufzeit beginnt mit dem 1. Tag des auf die betriebsfertige Aufstellung der Objekte folgenden Monats.
    2. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich um je weitere 12 Monate.
    3. Wir das Mietobjekt durch ein anderes System ersetzt, so verlängert sich der Vertrag weitere 12 Monate zum vertraglich vereinbarten Vertragsende. Oder um 24 Monate wenn der Vertrag stillschweigend verlängert wurde.
  13. Kündigungsrecht
    1. Eine ordentliche Kündigung während der kalkulatorischen Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen (die Rechte des Mieters nach § 11 dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt). Der Mietvertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, jedoch ausschließlich zu den sich nach § 12 ergebenden Zeitpunkten und frühestens zum Ende der vereinbarten Grundmietzeit. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich.. Dies gilt auch bei Tod des Mieters für die Erben. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gern. Abs. 3 zur Folge, jedoch zzgl. Umsatzsteuer.
    2. Der Vermieter hat zudem das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn:- der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht. Sind vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen vereinbart, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät und der Mieter dann auf eine erfolgende Mahnung nicht die Rückstände innerhalb einer Woche begleicht und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist.- zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsmieten eintritt.- der Mieter die Wartung der Objekte nicht ausschließlich durch den Vermieter vornehmen lässt.- der Mieter wesentliche Sorgfaltspflichten gemäß § 7 und seiner Informationspflicht gemäß § 8 nicht nachkommt und dem Vermieter daraus wesentliche Nachteile drohen.- sich aus den Umständen ergibt (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist.Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch Wegnahme des Mietobjektes erklärt werden.
    3. Im Falle einer Kündigung nach § 13 Abs. 2 ist der Vermieter berechtigt, die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug separater Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung der Objekte (ohne Umsatzsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes des Mietgegenstandes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

    Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Mieter oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Vermieters, angerechnet.

  14. Preisanpassung/Änderungskündigung
    1. Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen seines Betriebes anzuheben. Das gleiche gilt, wenn das Serviceunternehmen dem Vermieter die Preise für die vereinbarten Leistungen erhöht. Ein Kündigungsrecht des Mieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    2. Der Vertrag kann auf Wunsch des Mieters mit schriftlicher Einverständniserklärung des Vermieters jederzeit auch vor Ablauf der Grundlaufzeit mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende beendet werden, wenn ein neuer Mietvertrag mit einer anderen Mindestabnahme oder mit einer anderen Grundmietzeit abgeschlossen wird. Der neue Vertrag muss mindestens die Grundlaufzeit der vorangegangenen Vertrages haben.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, den mehrmonatigen Abrechnungszeitraum in einen monatlichen Abrechnungszyklus zu ändern, wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist.
    4. Eine Anpassung der Preise ist ebenfalls vorzunehmen, wenn sich der bei Vertragsabschluss geltende Umsatzsteuersatz ändert.
    5. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt selbst oder durch Dritte, Objekte beim Mieter umzusetzen, wenn einzelne Objekte aus diesem Vertrag überdurchschnittlich genutzt
    6. Ändert der Mieter den Standort von Mietobjekten (Einsatzort), behält sich der Vermieter vor, den vereinbarten Seitenpreis dem gegebenenfalls längeren Anfahrtsweg und damit verbundenen höheren Kosten anzupassen. Er ist außerdem berechtigt, den Service auf Dritte zu übertragen. Eventuell anfallende Deinstallations- und Installationskosten, sowie Transportkosten sind vom Mieter zu tragen.
  15. Gebühren
    Der Vermieter ist berechtigt für folgende Leistungen nachstehende Gebühren zu berechnen:
    Mahngebühr ab 1. Mahnung für jede Mahnung: Euro 10,00 €. Ansonsten gelten die Gebühren gemäß der jeweiligen Preisliste des Vermieters, die jederzeit beim Vermieter eingesehen werden können.
  16. Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
    1. Bei Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Objekte an den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten herauszugeben.
    2. Stellt der Vermieter Mängel an den Objekten fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen.
    3. Gibt der Mieter die Objekte nach Vertragsbeendigung trotz entsprechender Aufforderung nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietpreis auf Basis Mindestabnahme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  17. Aufrechnung, Abtretung von Rechten
    Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, Er darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit Zustimmung des Vermieters auf einen anderen übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, alle Ansprüche und sonstigen Rechte – sicherungshalber auch das Eigentum an den Objekten- auf Dritte übertragen. Der Mieter bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
  18. Schlussbestimmungen
    1. Der Mieter ist einverstanden, dass der Vermieter und seine Bank im Sinne des Datenschutzgesetzes die bekannt gewordenen Daten speichern.
    2. Der Mieter ermächtigt den Vermieter Bankauskünfte einzuholen und ermächtigt diesen gleichzeitig, anfallende Kosten für die Auskunftserteilung seinem Konto zu belasten.
    3. Auch während der Laufzeit des Mietvertrages wird der Mieter dem Vermieter Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse z. B. durch Vorlage von Bilanzzahlen gewähren.
    4. Der Vermieter bzw. der von ihm Bevollmächtigte ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit die Objekte zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er die im Besitz oder Eigentum des Mieters stehenden Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeit betreten.
    5. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sofern von diesem Vertrag abweichende oder ihn ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Auch sonst sind im Zweifel Änderungen und Ergänzungen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
    6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn in dem Vertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist,
    7. Ist der Mieter ein Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­ Sondervermögen oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Abschluß des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist dieser nicht bekannt, so ist der Erfüllungsort Winnenden.

    Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 06/2021

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